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I. MIETVERTRAG

Mit der Annahme des Einstellscheines / mit dem Einfahren in unser Parkhaus / auf den Parkplatz kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (PKW) zustande. Weder die Bewachung noch die Verwahrung sind Gegenstand des jeweiligen, auf der Grundlage dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages.


II. MIETPREIS - ABSTELLDAUER

1) Die Miete bemisst sich für jeden belegten Ab-/Einstellplatz nach den aus der jeweiligen Preisliste des Vermieters ersichtlichen Tarifen. Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine schriftliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter getroffen wird. Nach Ablauf der  Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters oder Fahrzeughalters unter Androhung des Entfernens des Fahrzeuges unter angemessener Fristsetzung erfolgt ist.

2) Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Fahrzeuges ein der Preisliste entsprechendes Entgelt zu.

3) Bei Verlust des Abstellscheines ist das Parkentgelt für die Dauer eines Tages gemäß der Preisliste von dem Mieter zu entrichten, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter weist eine längere Ab-/Einstelldauer nach.


II. BENUTZUNGSBESTIMMUNGEN

1) Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstige Benutzungsbestimmungen des Vermieters im Parkhaus / auf dem Parkplatz zu beachten, den Anweisungen des Personals des Vermieters Folge zu leisten und die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung - insbesondere das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. §1 StVO) – zu beachten.

2) Der Vermieter ist berechtigt, das vom Mieter eingestellte Fahrzeug im Falle einer dringenden Gefahr von dem Einstellplatz zu entfernen.

Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug widerrechtlich außerhalb gekennzeichneter Einstellplätze, im Halteverbot, auf Fahrgassen oder Sonderstellplätzen (wie z. B. Parkplätze für Behinderte) abgestellt ist.

3) Stellt der Mieter das Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz ohne AG-Ausweis ab, ist der Vermieter berechtigt, von dem Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 € pro Kalendertag zu beanspruchen, und zwar unbeschadet weitergehender Ansprüche und Rechte.


IV. HAFTUNG DES VERMIETERS

1) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammenfassend „Schadensersatzansprüche“) des Mieters gegen den Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch den Vermieter, auf Gesundheits- oder Körperschäden des Mieters in Folge einer von dem Vermieter zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch den Vermieter. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen, auf der Grundlage dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch den Vermieter ist der Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Vermieter nicht für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden des Mieters oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft haftet. Vertragstypisch/vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Realisierung bei der Verletzung der jeweiligen vertragstypischen Pflicht typischerweise zu rechnen ist. Der Pflichtverletzung durch den Vermieter steht eine solche eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Mieters verbunden.

2) Der Mieter hat einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Einstellplatzes dem Vermieter anzuzeigen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder Dritte zu verantworten sind, es sei denn, es liegt ein Haftungsfall gemäß vorstehender Ziffer 1 vor.


V. HAFTUNG DES MIETERS

Der Mieter haftet unbeschadet einer etwaigen Gefährdungshaftung nach dem StVG für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügte Schäden und Verunreinigungen des Parkhauses/Parkplatzes. Mit der Annahme des Einstellscheins / mit dem Einfahren in das Parkhaus / in den Parkplatz sichert der Mieter zu, dass das Fahrzeug zugelassen ist und für die Dauer des Mietverhältnisses bis zum Verlassen des Parkhauses / Parkplatzes zugelassen bleibt und dem Stand der Technik entspricht.


VI. PFANDRECHT

Dem Vermieter stehen wegen seiner Ansprüche aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht und ein gesetzliches sowie ein vertragliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit der Erfüllung der Ansprüche des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens 2 Wochen nach deren Androhung gegenüber dem Mieter oder dem Fahrzeughalter vornehmen. 


VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1) Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages, dessen Bestandteil dieses Bedingungen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung und/oder die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

2) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des Vertreters, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages hierdurch nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine solche vereinbaren, die das mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollte in vollem Umfang – oder soweit dieses rechtlich nicht möglich ist – weitestgehend rechtlich wirksam regelt.


Allgemeine Geschäftsbedingungen
für das Einstellen von Kraftfahrzeugen in Parkhäusern / auf Parkplätzen


BREPARK GMBH
Ansgaritorstraße 16
28195 Bremen
Telefon 0421 / 17 47 1-0

Stand Juni 2012