AGB

 

I. MIETVERTRAG

Mit jeder Annahme des Einstellscheines / mit jedem Einfahren in unser Parkhaus / auf den Parkplatz kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (PKW) zustande. Weder die Bewachung noch die Verwahrung sind Gegenstand des jeweiligen, auf der Grundlage dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages. 

II. MIETE - ABSTELLDAUER

1) Die Miete bemisst sich für jeden belegten Ab-/Einstellplatz nach den aus unserer jeweiligen Preisliste ersichtlichen Tarifen. Die Höchstab- bzw. -einstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen uns und der mietenden Person getroffen wird.

Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer sind wir berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten der mietenden Person zu entfernen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung der mietenden Person oder fahrzeughaltenden Person unter Androhung des Entfernens des Fahrzeuges unter angemessener Fristsetzung erfolgt ist.

2) Darüber hinaus steht uns bis zum Entfernen des Fahrzeuges ein unserer Preisliste entsprechendes Entgelt zu.

3) Bei Verlust des Einstellscheines ist das Parkentgelt für die Dauer eines Tages gemäß unserer Preisliste von der mietenden Person zu entrichten.

III. BENUTZUNGSBESTIMMUNGEN

1) Die mietende Person hat die Verkehrszeichen und unsere sonstigen Benutzungsbestimmungen im Parkhaus / auf dem Parkplatz zu beachten, den Anweisungen unseres Personals Folge zu leisten und die Be-stimmungen der Straßenverkehrsordnung - insbesondere das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. §1 StVO) – zu beachten.

2) Wir sind berechtigt, das von der mietenden Person eingestellte Fahrzeug im Falle einer dringenden Gefahr von dem Einstellplatz zu entfernen. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug widerrechtlich außerhalb gekennzeichneter Einstellplätze, im Halteverbot, auf Fahrgassen oder Sonderstellplätzen (wie z. B. Parkplätze für behinderte Personen) abgestellt ist.

3) Bei den folgenden Fällen ist BREPARK berechtigt, von der mietenden Person eine Vertragsstrafe in Höhe von 30,00 € pro angefangenen Kalendertag zu beanspruchen, und zwar unbeschadet weitergehender Ansprüche und Rechte: 

- Parkentgelt wurde nicht entrichtet

- Nutzung eines Behindertenparkplatzes ohne Auslegung des blauen EU-Parkausweises (Schwerbehindertenausweis) gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe

- Nutzung eines Einstellplatzes für Elektro-/Hybridfahrzeuge, obwohl es sich bei dem dort abgestellten Fahrzeug nicht um ein Elektro-/Hybridfahrzeug handelt

- Nutzung eines Einstellplatzes für Elektro-/Hybridfahrzeuge ohne Stromladevorgang

- Parken außerhalb der Parkmarkierung

- Parken auf einen fest vermieteten Einstellplatz, ohne Parkberechtigung

4) Bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht bzw. die zweckgebundene Nutzung gemäß vorstehendem Absatz 3 sind wir ferner berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten der mietenden Person zu entfernen, sofern zuvor eine Benachrichtigung der mietenden oder fahrzeughaltenden Person unter Androhung des Entfernens des Fahrzeugs unter angemessener Fristsetzung erfolgte.

5) Sofern die widerrechtliche Nutzung eines Behindertenparkplatzes (vorstehender Absatz 3) wiederholt mit dem selben Fahrzeug, durch die selbe mietende oder fahrzeughaltende Person erfolgt, und wir den oder die jeweils Verantwortlichen (mietende oder fahrzeughaltende Person) bereits einmal in der Vergangenheit das kostenpflichtige Entfernen des Fahrzeugs angedroht haben, ist keine weitere Androhung für das Entfernen des Fahrzeugs auf Kosten der jeweils verantwortlichen Person erforderlich.

6) Vorstehender Absatz 5 gilt entsprechend für die Fälle, in denen wiederholt für dasselbe Fahrzeug das vorgesehene Parkentgelt nicht entrichtet wird.

7) Die mietende Person hat das Fahrzeug, den Einstellplatz und die Parkeinrichtung unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu verlassen. Arbeiten irgendwelcher Art dürfen an dem abgestellten Fahrzeug nicht vorgenommen werden. Die Lagerung irgendwelcher Gegenstände ist auf dem Einstellplatz bzw. in der Parkeinrichtung untersagt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IV. HAFTUNG DER BREPARK

1) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammenfassend „Schadensersatzansprüche“) der mietenden Person gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, auf Gesundheits- oder Körperschäden der mietenden Person in Folge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch uns. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen, auf der Grundlage dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der mietenden Person regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch uns ist der Schadensersatzanspruch der mietenden Person gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Vermieter nicht für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden der mietenden Person oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft haften. Vertragstypisch/vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Realisierung bei der Verletzung der jeweiligen vertragstypischen Pflicht typischerweise zu rechnen ist. Der Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unserer gesetzlichen Vertretung oder Erfüllungshelfenden gleich. Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil der mietenden Person verbunden.

2) Die mietende Person hat uns einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Einstellplatzes anzuzeigen. Wir haften nicht für Schäden, die allein durch andere mietende Personen oder Dritte zu verantworten sind, es sei denn, es liegt ein Haftungsfall gemäß vorstehender Ziffer 1 vor.

3) Die BREPARK GmbH nimmt an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.

V. HAFTUNG DER MIETENDEN PERSON

Die mietende Person haftet unbeschadet einer etwaigen Gefährdungshaftung nach dem StVG für alle durch sie selbst, deren angestellten, beauftragten oder begleitenden Personen uns oder Dritten schuldhaft zugefügte Schäden und Verunreinigungen des Parkhauses/Parkplatzes. Mit der Annahme des Einstellscheins / mit dem Einfahren in das Parkhaus / auf den Parkplatz sichert die mietende Person zu, dass das Fahrzeug zugelassen ist und für die Dauer des Mietverhältnisses bis zum Verlassen des Parkhauses / Parkplatzes zugelassen bleibt und dem Stand der Technik entspricht. Für den Nachweis der Verkehrstauglichkeit ist eine gültige Prüfplakette an dem eingestellten Fahrzeug der mietenden Person nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwingend erforderlich. Bei Zuwiderhandlung werden andersartige Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt. Gleiches gilt für Kraftfahrzeuge mit Saisonkennzeichen, sofern sich das Kraftfahrzeug außerhalb des aus dem Saisonkennzeichen ersichtlichen Zeitraums der Zulassung in/auf dem Parkhaus/Parkplatz befinden.

VI. PFANDRECHT

Uns stehen wegen unserer Ansprüche aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht und ein gesetzliches sowie ein vertragliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug der mietenden Person zu. Befindet sich die mietende Person mit der Erfüllung unserer Ansprüche in Verzug, so können wir die Pfandverwertung frühestens 2 Wochen nach deren Androhung gegenüber der mietenden oder fahrzeughaltenden Person vornehmen.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1) Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung und/oder die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

2) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eines Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages hierdurch nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung wird eine solche vereinbart, die das mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollte in vollem Umfang – oder soweit dieses rechtlich nicht möglich ist – weitestgehend rechtlich wirksam regelt.

BREPARK GMBH, Ansgaritorstraße 16, 28195 Bremen, Telefon 0421 / 17 47 1-0

Stand: Januar 2023